§ 45 Untersuchung und Begutachtung
In Kraft seit 20. Juli 2002
Up-to-date
SaatG 1997
Gliederung
3. Teil Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 45 Untersuchung und Begutachtung
(1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.
(2) Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
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