RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
II. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters
§ 9c Ausbildung im Bereich des Finanzwesens
(1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
1. der Finanzverwaltung,
2. der Finanzmarktaufsicht,
3. der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
4. der Österreichischen Nationalbank,
5. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
6. Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
7. anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
8. geeigneten Unternehmen
stattfinden.
(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 1 RiAA-AusbVO · RiAA-AusbVO · Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste, 2. zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie 3. zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.…
§ 3 Fakultative Ausbildungsstationen
…Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (§ 9c RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (§ 10 Abs. 3 RStDG…
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