§ 99 Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand
§ 99 Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand — RStDG
§ 99 Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
Inkrafttretungsdatum
02. September 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185742
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).