Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
Rückverweise
Wird eine Bewerbung auf eine zu besetzende Planstelle eines Richters (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) unter Hinweis auf sein Lebensalter und die Bestimmung des § 99 RStDG nicht berücksichtigt, liegt weder eine Altersdiskriminierung nach österreichischem Verfassungsrecht noch nach dem Recht der Europäischen Union vor.…
…hätte er sich somit bereits in seinem 67. Lebensjahr befunden. Seine Bewerbung wurde unter Hinweis auf sein Lebensalter und die Bestimmung des § 99 RStDG nicht berücksichtigt. Seine auf die Rechtstitel der Amts und der Staatshaftung gestützte Schadenersatz und Feststellungsklage wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen, da die behauptete Altersdiskriminierung weder…