§ 87a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 87a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag — RStDG
§ 87a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
Inkrafttretungsdatum
01. April 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40220253
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate und muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
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