(1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 63. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate und muss spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
(3) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 87a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
…Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag § 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 63. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der…
§ 76k Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension
…auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wenn 1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 87a, 88a oder 166h erfüllt und 2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. (2) Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des…
§ 166d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. § 87a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6…
§ 166l Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025
…Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025 § 166l. § 87a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand auf…
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