§ 86 Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit
§ 86 Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit — RStDG
§ 86 Wertung der im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeit — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40145667
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 soweit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder Verwaltungsgerichts verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuß hat.
(2) Wurde der Richter mit Abfertigung in den zeitlichen Ruhestand versetzt und während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen zwei Jahren im Wege der Aufrechnung hereinzubringen.
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