§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika
§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika — RStDG
§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134127
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.
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