§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika — RStDG
(1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.
§ 78a RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika
…Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika § 78a. (1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu…
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79, 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil § 170b sowie 5. der 6. und 7. Teil. (3) Im…
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