RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VIII. ABSCHNITT Änderung der Verwendung, des Dienstverhältnisses und Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika
(1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.
§ 78a RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 78a Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika
…§ 78a. (1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu…
Art. 2a Artikel IIa
…57a, 58, 58a und 58b , im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i , im Abschnitt VIII §§ 78a und 79 , 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil § 170b sowie 5. der 6. und 7. Teil. (3) Im…
§ 77 Änderung der Verwendung
…das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 6 und 8 sowie in den §§ 65a, 78 und 78a nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Mitglied eines Personalsenates bei einem übergeordneten Gerichtshof bleibt hievon unberührt. (2) Für die Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr…
Rückverweise