§ 76g Verhalten bei Gefahr
§ 76g Verhalten bei Gefahr — RStDG
§ 76g Verhalten bei Gefahr — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
Inkrafttretungsdatum
24. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230465
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
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