RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VII. ABSCHNITT Rechte
§ 76g Verhalten bei Gefahr
Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
§ 76g RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76g Verhalten bei Gefahr
…§ 76g. Der Richter (Richteramtsanwärter), der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligt werden. Das gleiche gilt…
Art. 2a Artikel IIa
…52 , im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b , im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i , im Abschnitt VIII §§ 78a und 79 , 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil § 170b…
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