(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei
1. Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. Tod
der oder des nahen Angehörigen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 76j Sonstige Rechte
…eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den…
§ 7 Kündigung des Dienstverhältnisses
…aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, 2. einer Pflegeteilzeit nach § 76e, 3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 63, 4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 75f oder 5. einer Pflegefreistellung nach § 75c gekündigt werden…