§ 76 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 76 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes — RStDG
§ 76 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes — RStDG
Anmerkung
Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12114076
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zuläßt.
(2) Konnte ein Richter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Richter aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75c Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Richter nicht zumutbar ist.
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