(1) Dem Richter kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Richter den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Der Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen. Er ist in den Erholungsurlaub nicht einzurechnen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf die auf zwölf Wochen entfallende Zahl an Werktagen nicht übersteigen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 166c Sonderurlaub
…Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für…
§ 75c Pflegefreistellung
…1) Der Richter hat – unbeschadet des § 74 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: 1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines…