§ 166c Sonderurlaub
§ 166c Sonderurlaub — RStDG
§ 166c Sonderurlaub — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
Inkrafttretungsdatum
01. September 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40031357
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
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