§ 68c Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2002
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VII. ABSCHNITT Rechte
§ 68c Aufwandsentschädigung
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.
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