§ 68c Aufwandsentschädigung
§ 68c Aufwandsentschädigung — RStDG
§ 68c Aufwandsentschädigung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40020409
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen