Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Richter der Gehaltsgruppen R 1a und R 1b 36,3 Euro,
2. alle übrigen Richter 45,1 Euro.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 167 Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3
…und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c. (4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für…
§ 76d
…1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn 1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 75g Abs. 2, 76a, 76b, 76e oder 76f…