RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VII. ABSCHNITT Rechte
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
§ 68a RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
…§ 68a. Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1…
Art. 2a Artikel IIa
…§ 52 , im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b , im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i , im Abschnitt VIII §§ 78a und 79 , 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil §…
Art. 7 Artikel VII
…Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a , BGBl. Nr. 305/1961) (1) Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich…
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