Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a, BGBl. Nr. 305/1961)
…1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. …
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…§ 52, im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b, im Abschnitt VII die §§ 68a, 72, 76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79, 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil §…