§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter — RStDG
§ 68a Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
Inkrafttretungsdatum
18. Juni 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171956
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.
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