Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 215,3 €
2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 314,9 €,
3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 485,4 €,
4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 571,9 €,
5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 728,2 €,
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 485,4 €,
7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 340,7 €,
8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 668,5 €,
9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 226,6 €,
10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 856,7 €.
§ 12b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 12b Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
…Verwendungszulage, 2. die Funktionszulage, 3. die Dienstzulagen nach den §§ 49a, 105 und 160 und 4. die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 169 RStDG . (4) Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im…
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