Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind 208,4 €,
2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind 304,8 €,
3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind 469,9 €,
4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind 553,6 €,
5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 704,9 €,
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz 469,9 €,
7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist 1 297,9 €,
8. a) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 615,2 €,
9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes 1 187,4 €,
10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes 829,3 €.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 167 Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen I bis III in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3
…für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § …