§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
In Kraft seit 01. Juli 2026
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VII. ABSCHNITT Rechte
§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 4 035,2 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 492,9 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
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