§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters — RStDG
§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257741
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 774,2 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 202,3 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen