§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 9a Ausbildung beim Rechtsanwalt
…Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach dem Mutterschutzgesetz…