RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
VII. ABSCHNITT Rechte
§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
§ 67 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 67 Gehalt des Richteramtsanwärters
…§ 67. Das Gehalt beträgt 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 3 906,3 € und 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 349,4 €. §…
§ 9a Ausbildung beim Rechtsanwalt
…Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes ( § 67 ) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach dem Mutterschutzgesetz…
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