§ 60 Anwesenheit im Amte
§ 60 Anwesenheit im Amte — RStDG
§ 60 Anwesenheit im Amte — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048379
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.
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