RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
I. ABSCHNITT Richterlicher Vorbereitungsdienst
§ 6 Dienstzeit
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
§ 6 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
…§ 6. Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.…
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