§ 6 Dienstzeit
In Kraft seit 01. Mai 1988
Up-to-date
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 186
…1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. …
§ 76d
…herabgesetzt worden ist oder 2. er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt. (2) Für den Zeitraum der…