§ 6 Dienstzeit
§ 6 Dienstzeit — RStDG
§ 6 Dienstzeit — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12103633
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
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