§ 5 Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
I. ABSCHNITT Richterlicher Vorbereitungsdienst
§ 5 Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters
Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:
Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
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