(1) Die Gesamtbeurteilung ist dem Beschriebenen in vertraulicher Form schriftlich mitzuteilen.
(2) Er hat das Recht, in seine Dienstbeschreibung Einsicht zu nehmen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Ablichtung der Dienstbeschreibung auszufolgen.
(3) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Richter binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben.
(4) Eine vom Präsidenten des Gerichtshofes eigenhändig unterschriebene Ausfertigung der Dienstbeschreibung ist zum Standesausweis zu nehmen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 203 Dienstbeschreibung
…Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz erheben. (5) Die zum Standesausweis zu nehmende Ausfertigung der Dienstbeschreibung (§ 55 Abs. 4) ist vom Vorsitzenden der Personalkommission eigenhändig zu unterschreiben. (6) Der Staatsanwalt, dessen Gesamtbeurteilung für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet, ist…