(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4.die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
8. der Erfolg der Verwendung.
(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
§ 54 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 54 Gesamtbeurteilung
…§ 54. (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen: 1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; 2. die Fähigkeiten und die…
§ 12 Beurteilung des Ausbildungsstandes
…Jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluß seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg…
§ 3 Aufnahmeverfahren
…oder den Bewerber Fragen zu stellen. (3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z…
§ 33 Grundsätze für die Erstattung der Besetzungsvorschläge
…der vorzuschlagenden Bewerber um eine Person. (2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1 , nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet…
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