§ 5 Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters
§ 5 Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters — RStDG
§ 5 Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048344
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:
Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
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