§ 44 Annahme der Wahl
In Kraft seit 01. Oktober 1995
Up-to-date
(1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2) Die Annahme einer Wahl istvorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 Amtspflicht.
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