(1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.
(2) Die Annahme einer Wahl ist vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 Amtspflicht.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a, BGBl. Nr. 305/1961)
…Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen. (5) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem…