(1) Wahlberechtigt sind vorbehaltlich des Abs. 3 beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Oberlandesgericht wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter, die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören, vorbehaltlich des Abs. 3 beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter, sofern sie eine mindestens einjährige auf einer Richterplanstelle zurückgelegte Dienstzeit aufweisen. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind nicht wählbar. Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen, über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, so lange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist.
(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung, einer Enthebung und einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Dienstzuteilung und während der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) der maßgebende Stichtag (Wahlstichtag).
(5) Verliert ein Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit, so kann es dem Personalsenat nicht mehr als Wahlmitglied (Ersatzmitglied) angehören. Während der im Abs. 3 angeführten Zeiten ruht die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Personalsenat.
(6) Die Ausübung des Wahlrechtes ist Amtspflicht.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 37 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind vorbehaltlich des Abs. 3 beim Gerichtshof erster Instanz die bei diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter. Die Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes sind beim Obe…
§ 38 Vorbereitung der Wahl
…Zeitraum der Wahl und die zweiwöchige Frist für die Einsicht in das nach Abs. 2 anzulegende Verzeichnis festzulegen und die wahlberechtigten Richter (§ 37 Abs. 1) hievon zu verständigen. Der Tag, an dem die Einsichtsfrist abläuft, und der Wahltag müssen Arbeitstage im November sein, wobei diese Tage nicht…
§ 36a Bildung der Außensenate
…Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) wählbaren Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt. (4) Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate…
§ 47 Einberufung des Personalsenates
…der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen. (3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort…