RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
III. ABSCHNITT Ernennung zum Richter
Erste und spätere Planstelle
§ 32b Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren
(1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.
(3) Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerberinnen oder Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.
(4) Das Protokoll über die Anhörung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre oder seine Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen. Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten weiterzuleiten.
§ 32b RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 32b Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren
…§ 32b. (1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten ( § 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes , BGBl. Nr. 100/1993), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert…
Art. 2a Artikel IIa
…I V , V , VII und VIII, 2. im ersten Teil die Abschnitte I, II, im Abschnitt III die §§ 26 und 32b , Abschnitt V mit Ausnahme von § 52 , im Abschnitt VI die §§ 57, 57a, 58, 58a und 58b , im Abschnitt…
§ 10 B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 10 Vertretung von Frauen in Kommissionen
…bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Richterplanstellen nach § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftdienstgesetzes ( RStDG ), BGBl. I Nr. 305/1961, § 32b RStDG anzuwenden. Dies gilt auch bei der Erstattung von Vorschlägen für Staatsanwaltschaftsplanstellen nach § 180 RStDG mit der Maßgabe, dass anstelle des Personalsenates die Personalkommission…
Rückverweise