(1) Falls es der Personalsenat für erforderlich hält, kann er einen Bewerber vorladen und anhören. Wird ein Bewerber vorgeladen, sind die nicht vorgeladenen Bewerber vom Termin dieser Personalsenatssitzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, zu dieser Personalsenatssitzung zu erscheinen und ihre Anhörung zu beantragen. Einem derartigen Antrag ist zu entsprechen.
(2) Über den Inhalt von Anhörungen ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 32b Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren
…ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen. (3) Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder…
§ 3 Aufnahmeverfahren
…erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen. (3) Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu…