§ 23 Wiederholung der Richteramtsprüfung
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
1. TEIL Dienstrecht
II. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters
§ 23 Wiederholung der Richteramtsprüfung
(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.
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