§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
In Kraft seit 12. Februar 2015
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§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis — RStDG
Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.
§ 211b RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
…Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis § 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. …
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