§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
In Kraft seit 12. Februar 2015
Up-to-date
RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
6. Teil Bundesbesoldungsreform 2015
§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.
Rückverweise