§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis — RStDG
§ 211b Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
Inkrafttretungsdatum
12. Februar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40171965
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.
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