§ 206 Bestimmungen für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs
In Kraft seit 10. Oktober 2024
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Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
5. Teil Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs
§ 206 Bestimmungen für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs
Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.
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