§ 201 Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz | |
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 | 1,37 |
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 | 1,64 |
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III | 2,50 |
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