RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
§ 200 Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 179,3 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 164,6 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 150,4 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 137,4 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 122,8 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 107,0 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 94,0 €,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 128,6 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 115,7 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 100,9 €
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 86,7 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
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