§ 200 Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200 Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II — RStDG
§ 200 Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257750
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 167,7 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 153,9 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 140,7 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 128,5 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 114,9 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 100,1 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,9 €,
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 120,3 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 108,2 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 94,4 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 81,1 €.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
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