(1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;
4. a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder
b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
und
5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.
(1a) Von der Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind Personen ausgeschlossen,
1. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist oder
2. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 100 Auflösung des Dienstverhältnisses
…1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch 1. Austritt, 2. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, 3. Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung, 3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1…
§ 75b Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 3 Aufnahmeverfahren
…und dabei durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1a Z 2 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung…
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 574/1985, zu BGBl. Nr. 305/1961)
…1) Solange beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (§ 2 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985) kein Personalsenat gebildet ist, hat die Aufgaben dieses Personalsenates der Personalsenat des Oberlandesgerichtes…