§ 198 Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
In Kraft seit 01. Juli 2026
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
§ 198 Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
| Zulage | Euro |
| kleine Daz | 145,8 |
| große Daz | 585,2 |
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