§ 198 Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 198 Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III — RStDG
§ 198 Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40257749
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage | Euro |
kleine Daz | 136,3 |
große Daz | 547,3 |
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