§ 193 Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2008
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
4. Teil Sonderbestimmungen für Staatsanwälte
§ 193 Aufwandsentschädigung
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.
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