§ 193 Aufwandsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.
Rückverweise
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 196 Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
…Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des § 192 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach § 193. (4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für…