§ 193 Aufwandsentschädigung
§ 193 Aufwandsentschädigung — RStDG
§ 193 Aufwandsentschädigung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093764
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 36,3 €,
2. alle übrigen Staatsanwälte 45,1 €.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen