§ 170b Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
3. TEIL Übergangsvorschriften
§ 170b Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter
Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden