RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
3. TEIL Übergangsvorschriften
§ 170b Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter
Rückverweise
Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.
§ 170b RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 170b Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter
…§ 170b. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus §…
Art. 2a Artikel IIa
…76g bis 76i , im Abschnitt VIII §§ 78a und 79 , 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil § 170b sowie 5. der 6. und 7. Teil. (3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG …