Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 170b Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter
…Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter § 170b. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus §…
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…76g bis 76i, im Abschnitt VIII §§ 78a und 79, 3. der 2. Teil, 4. im 3. Teil § 170b sowie 5. der 6. und 7. Teil. (3) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG …
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