(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 173,6 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 159,3 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 145,6 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 133,0 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 118,9 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 103,6 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 91,0 €,
2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 124,5 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 112,0 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 97,7 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 83,9 €.
(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
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