(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten 173,6 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten 159,3 €,
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten 145,6 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 133,0 €,
e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten 118,9 €,
f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 103,6 €,
g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 91,0 €,
2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II
a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten 124,5 €,
b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten
c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten 97,7 €,
d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 83,9 €.
(2) Steht dem Richter die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 170 Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II
…Leistungsstrukturzulage für bestimmte Richter der Gehaltsgruppen I und II § 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß: 1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und…
§ 211a Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
…Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in § 170 Abs. 1 bzw. § 200 Abs. 1.…
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