RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
VII. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
§ 162 Gebührenfreiheit
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
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