RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
VII. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
§ 162 Gebührenfreiheit
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
§ 162 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
…§ 162. Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.…
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