RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
VII. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
§ 161 Vornahme der Zustellungen
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
…seine dienstrechtliche Natur geprägt. Das RStDG enthält für das Disziplinarverfahren auch keinen allgemeinen Verweis auf die StPO; ein solcher findet sich lediglich in § 161 RStDG für Zustellungen. Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit…
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