§ 161 Vornahme der Zustellungen — RStDG
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
§ 161 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 161 Vornahme der Zustellungen
…VII. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren Vornahme der Zustellungen § 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig…
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