§ 161 Vornahme der Zustellungen
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
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