Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
§ 161 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 161 Vornahme der Zustellungen
…§ 161. Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung . Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.…
Rückverweise