§ 149 Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung — RStDG
(1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 149 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 149 Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung
…Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung § 149. (1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder…
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