§ 147 Einstweilige Suspendierung
In Kraft seit 30. Dezember 2025
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
IV. ABSCHNITT Suspendierung
§ 147 Einstweilige Suspendierung
Rückverweise
In dringenden Fällen können sowohl die unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiterin oder der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde die einstweilige Suspendierung verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, die Sache gleichzeitig und unmittelbar an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen, das ohne Verzug nach Anhörung des Disziplinaranwaltes über die Suspendierung zu entscheiden hat. Mit dieser Entscheidung tritt die einstweilige Suspendierung außer Kraft.
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