§ 141 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung
§ 141 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung — RStDG
§ 141 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40048446
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Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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