§ 141 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 141 Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung
…Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung § 141. Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.…
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